Pfändung
Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar: Sozialhilfe, ALG II, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld unter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Höhe, Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen sowie Kindergeld, dies ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar und wird der Höhe nach besonders berechnet.
Lohnpfändung
Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund, auch wenn es eine erhebliche Belastung der Lohnbuchhaltung bedeutet. Erst wenn es zu wesentlichen Störungen des Betriebes kommt, darf gekündigt werden (NJW 1982, 1062). Gibt es mehrere Gläubiger, die pfänden wollen, bekommen diejenigen als erstes Geld, deren Lohnpfändung zuerst beim Arbeitgeber eingeht. Bei der Lohnabtretung kommt es darauf an, wann Sie das Abtretungsformular unterschrieben haben, kurz gesagt „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
Kontopfändung
Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Kontoinhaber (zunächst) Geld auszahlen bzw. überweisen. Für diese Zeit ist das Konto gesperrt; es werden auch keine Überweisungen z.B. für Energieversorgung, Miete, Strom etc. ausgeführt. Diese 14 Tage sollen dem Kontoinhaber Gelegenheit geben, unverzüglich zu handeln. Sollte sich auf dem Konto ein Guthaben befinden, sollte sofort beim Vollstreckungsgericht am Wohnort beantragt werden, die Pfändung insoweit aufzuheben, das das Guthaben nicht der Pfändung unterworfen ist. Dies ist in Höhe des Betrages der Fall, der für den Lebensunterhalt notwendig ist. Wurde beim Arbeitgeber bereits der Lohn gepfändet und nur noch der Rest überwiesen, dann müssen die Freigabe des Restlohns beantragt werden.
Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang: Besteht ein Gemeinschaftskonto z. B. mit dem Ehepartner, so ist das Guthaben des Partners nicht geschützt und kann ebenfalls gepfändet werden. Es ist daher sinnvoll, umgehend ein Einzelkonto, unter Umständen sogar bei einem anderen Kreditinstitut, einzurichten.
Werden auf dem Konto Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Rente überwiesen, müssen diese innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift in voller Höhe ausbezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist muß sich an das Vollstreckungsgericht gewandt werden, damit festgelegt wird, wieviel von Ihrem Guthaben auszuzahlen ist.
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